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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungsbüros

 

1.    Umfang der Leistung

 

1.1 Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bedingungen.

1.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung

verwenden will, z.B. ob sie

1.2.1 nur der Information,

1.2.2 der Veröffentlichung und Werbung,

1.2.3 für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,

1.2.4 oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.

1.3 Übersetzungen per Fernschreiben oder Telefax können nur nach Punkt 1.2.1 geliefert werden.

1.4  Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer (Übersetzungsbüro).

1.5 Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekanntgegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1) auszuführen.

1.6 Übersetzungen sind vom Auftragnehmer im allgemeinen in einfacher Ausfertigung maschinenschriftlich vorzulegen.

 

2.       Honorare

 

2.1 Die Honorare  (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragsnehmers, die für die jeweilige besondere Art  der Übersetzung anzuwenden sind.

Übersetzungen werden nach Zeilen des zu übersetzten Textes berechnet, ausgenommen Dokumente. Letztere werden nach Seiten berechnet.

1 Zeile =  55 Anschläge, 1 Seite =  25 Schreibmaschinenzeilen (DIN A4). Als Mindestgebühr wird eine Seite in Rechnung gestellt.

2.2 Wurde ein verbindlicher Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte.

2.3 Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung eines ohne Gewährleistung abgegebenen Kostenvoranschlages als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber, unter angemessener Vergütung der vom Auftragnehmer geleisteten Arbeit, vom Vertrag zurücktreten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sobald sich eine Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, dem Auftraggeber dies unverzüglich anzuzeigen.

2.4 Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten ohne Gewährleistung. Bei solchen Kostenvoranschlägen gelten die Sätze 2 und 3 des Punktes 2.3 nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag gestellt wird, die tatsächlichen  Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.

2.5 Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen Preiskorrektur.

2.6 Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.

 

3.      Lieferung

 

3.1 Hinsichtlich der Frist für Lieferungen von Übersetzungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftraggeber angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein ausdrücklich bekanntzugeben. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

3.2 Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1 erster Absatz) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter Absatz erfüllt hat. Macht der Auftraggeber vom Rücktritt Gebrauch, so hat er dem Auftragnehmer  die bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.

3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Postwege. Bei Lieferung durch Post oder Boten trägt der Auftraggeber die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung sowie alle Spesen.

 

4.      Höhere Gewalt

 

4.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.

4.2  Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

 

5.       Haftung für Mängel (Gewährleistung)

 

5.1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung (Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen  Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.

5.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.

5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

5.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet  werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekanntgibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorenkorrektur). In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in  Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.

5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung.

5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc., werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.

5.8 Für Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.

5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und  Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.

5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.

5.11 Für die vom Auftraggeber beigestellten Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Autragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.3 sinngemäß.

5.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenomnmen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

 

6.     Schadenersatz

 

6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe  des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.

6.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.

6.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung des Inhaltes der Übersetzungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beschäftigten haftet der Auftragnehmer nicht.

 

7.       Zahlung

 

7.1 Die Zahlung hat, sofern nicht anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Auftaggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen  Auftragssumme gefordert werden.

Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.

7.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß  der Nationalbank in Anrechnung gebracht.

7.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1). Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

 

8.       Gerichtsstand

 

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in St. Johann im Pongau bzw. Wien Innere Stadt ausschließlich zuständig.

 

9.       Verbindlichkeiten des Vertrages

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.